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Unveränderlichkeit von Vorstössen und parlamentarischen Initiativen

Grundsätzlich dürfen Vorstösse und parlamentarische Initiativen nach deren Einreichung nicht geändert werden. Handelt es sich um eine Motion, ist aber die Umwandlung in ein Postulat durch das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied möglich.

Rechtsgrundlage in § 40 Kantonsratsgesetz