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Spezialkommission

Spezialkommissionen werden vom Kantonsrat für ein bestimmtes Geschäft eingesetzt und auch wieder aufgehoben. Das Einsetzen einer Spezialkommission ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn ein Beratungsgegenstand den Zuständigkeitsbereich mehrerer Sachkommissionen betrifft oder ein Mitberichtsverfahren zwischen den Kommissionen nicht zielführend ist. Der Kantonsrat bestimmt die Grösse der Spezialkommission, die mindestens 15 Mitglieder umfassen muss. Deren Wahl erfolgt durch die Geschäftsleitung.

Die parlamentarische Untersuchungskommission stellt einen Sonderfall der Spezialkommissionen dar.

Die letzten zwei Spezialkommissionen, die der Kantonsrat eingesetzt hat, waren die parlamentarische Untersuchungskommission BVK im Jahr 2011 und die Spezialkommission ZKB-Gesetz im Jahr 2013.

Rechtsgrundlage in § 29 Kantonsratsgesetz