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Schriftliches Verfahren

Das schriftliche Verfahren wird nur bei gänzlich unbestrittenen Geschäften angewendet, da dieses Verfahren kein Recht auf Wortmeldungen vorsieht. Anträge können nur schriftlich gestellt und begründet werden. Diese werden den Kantonsratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht.

Will eine Kommission die Berichterstattung an den Gesamtrat im schriftlichen Verfahren durchführen, bedingt das einen einstimmigen Beschluss in der Kommission.

Rechtsgrundlage in § 63 Kantonsratsreglement

Rechtsgrundlage Einstimmigkeit in § 25 Kantonsratsreglement

Siehe die weiteren Beratungsarten im Kantonsrat