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Redaktionslesung

Bei Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsentwürfen wird eine 2. respektive 3. Lesung durchgeführt. Die 2. respektive 3. Lesung, auch Redaktionslesung genannt, ist eine Detailberatung. Für die 2. Lesung, welche in der Regel vier Wochen nach der 1. Lesung stattfindet, beantragt nicht die vorberatende Kommission, sondern die Redaktionskommission dem Kantonsrat allfällige Änderungen. Die Redaktionskommission überprüft das Beratungsergebnis der 1. Lesung daraufhin, ob die Vorlage klar, knapp und verständlich sowie sprachlich korrekt verfasst ist, den Regeln der Gesetzestechnik entspricht und die Regelungsabsicht des Kantonsrates wiederspiegelt.

Mehr zum Verfahren bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen