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Amtsgeheimnis

Im Kantonsrat sind die Kommissionssitzungen vertraulich, wobei je nach Beratungsgegenstand zwei verschiedene Stufen von Geheimhaltung gelten können. Die Protokolle und Unterlagen der Kommissionssitzungen unterstehen grundsätzlich der sogenannten parlamentarischen Vertraulichkeit und können in bestimmten Fällen dem Kommissionsgeheimnis unterstellt werden. Wird die Vertraulichkeit der Kommissionssitzungen verletzt, liegt eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Es handelt sich dabei um einen strafrechtlichen Begriff und einen Tatbestand, der in Art. 320 des Strafgesetzbuches geregelt ist.