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WAHLRECHTSGRUNDSÄTZE
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Die Wahlen in den Kantonsrat sind frei*, gleich*, geheim*, allgemein* und direkt*. Diese Wahlrechtsgrundsätze sind zwar nicht explizit in der heute geltenden Kantonsverfassung verankert, werden aber seit langer Zeit praktisch angewendet. Durch das 1917 eingeführte Proporzwahlverfahren 8 Verhältniswahlverfahren) sind die einzelnen politischen Kräfte entsprechend ihren Wähleranteilen im Rat vertreten (Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit), wobei die parteiübergreifenden Listenverbindungen zu gewissen Abweichungen führen.

Gewählt sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, welche innerhalb des Sitzanspruches ihrer Partei die höchsten persönlichen Stimmenzahlen erzielen.

* frei: Den Stimmberechtigten steht das Recht auf freie Willensbildung zu.
* gleich: Alle Stimmberechtigten haben das gleiche Gewicht, d.h. jede Stimme zählt gleich. („One man - one vote“)
* geheim: Die Stimmabgabe muss so erfolgen können, dass der Wahlzettel für Dritte nicht einsehbar ist. 
* allgemein: Alle Stimmberechtigten können wählen und sich zur Wahl stellen. (aktives und passives Wahlrecht)
* direkt: Die Wahl der Kantonsratsmitglieder erfolgt direkt durch das Volk. Im Gegensatz dazu wird der Präsident der USA durch die vom Volk abgeordneten „Wahlmänner“ gewählt.)

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